oh oh, klingt bei Dir auch nicht gerade schön... ein durchtrennter Nerv ist eine unschö”Mehr“Hallo Nina,
oh oh, klingt bei Dir auch nicht gerade schön... ein durchtrennter Nerv ist eine unschöne Sache und da dauert es natürlich, bis sich so ein Nerv erholt... dennoch glaube ich, dass man schon irgendwas merken sollte nach ein paar Monaten.
Die beiden Stellen, die bei mir kontrolliert wurden, waren zum Glück - wie ich oben ja schrieb ok... daher tut es mir um so mehr leid, dass es Dich erwischt hat.
Nun aber mal zu Deinen ganzen Fragen, sonst hab ich die gleich wieder vergessen (ich seh ja hier im Antwortfenster nichts mehr).
Zu den Hilfsmitteln: Ich habe die für die Arbeit bei der Rentenkasse beantragt. Ob es die auch für zu Hause gibt, glaube ich eher nicht, es sei denn, Du arbeitest von zu Hause aus. Ansonsten kostet das Paket, dass ich beantragt habe, rund 7000 Euro.
Zum Auto: Es gibt die sogenannte Kraftfahrzeughilfeverordnung. Hier mal ein Auszug: § 1 Grundsatz Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 2 Leistungen (1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, 3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. (2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 3 Persönliche Voraussetzungen (1) Die Leistungen setzen voraus, daß 1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und 2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. (2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern. (3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. (4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
So, jetzt muss ich es erst senden und nochmal lesen, was Du noch gefragt hast.. diese doofen Tabletten machen soooo vergesslich...
ach und nebenbei... wo wohnst Du? Evtl kann ich dir einen guten Arzt empfehlen, der sich das bei dir nochmal anschauen könnte... und der Doc ist richtig, richtig gut...”Weniger