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MedizinforumForum für Orthopädie

Gipskontrolle

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2 Beiträge - 4723 Aufrufe
?
Medicus  fragt am 19.08.2013
Welcher der folgenden Aussagen ist nicht korrekt?

A) Eine ärtzliche Gipskontrolle sollte spätestens 1 Tag nach Gipsanlage erfolgen
B) Bei einer Gipskontrolle nach Gipsanlage an einer Extremität wird die Durchblutung überprüft
C) Eine Gipskontrolle nach Gipsanlage an einer Extremität beinhaltet die Überprüfung der Sensibilität
D) Während einer Gipskontrolle nach Gipsanlage an einer Extremität wird die Motorik der nicht ruhiggestellten Extremitäten-
abschnitte überprüft z.B Finger od. Zehen überprüft
E) Eine Gipskontrolle beinhaltet eine Röntgenkontrolle des ruhiggestellten Köperabschnittes.

Lösungsvorschlag

Spätestens nach 24 h bedarf es einer ärztlichen Kontrolle => A richtig
Sowohl die Durchblutung (B), als auch die Sensibilität (C) und Motorik (D) werden überprüft,
so dass nur E übrig bleibt, was mich aber verwundert...???

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Portrait Dr. med. Frank O. Steeb, Orthopädische Privatpraxis Dr. Steeb, Stuttgart, Orthopäde
Dr. Steeb  sagt am 20.08.2013
Eine Gipskontrolle muß nicht in jedem Fall eine Röntgenkontrolle beinhalten. Eine Röntgenkontrolle wird durchgeführt zur Überprüfung der Stellung der Frakturenden und zur Kontrolle der Konsolodierung dh. knöchernem Verheilen der Fraktur.
Zweiter nicht korrekter Punkt ist der Ausdruck "ruhiggestellter Körperabschnitt"! Aus Strahlenschutzgründen sollte die Röngtenkontrolle nur den relevanten Frakturbereich umfassen dh. bei einer OSG-Fraktur das OSG incl. dist Unterschenkel aber nicht den ganzen Unterschenkel incl. Fuß!
Dr. Steeb

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