Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist nur durch die wirksame Einwilligung des Patienten möglich. Erst hierdurch bleibt der Eingriff straffrei. So ist ein ärztlicher Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wird, rechtswidrig.
Ein Gespräch kann durch Aufklärungsbögen beziehungsweise Patientenfragebögen gestützt und erleichtert werden. Die Informationsschriften können das Gespräch jedoch niemals ersetzen. Eine Aufklärungs- und Einverständniserklärung sind besonders wichtig und dürfen nur in wenigen Situationen (z. B. Notfall, Bewusstlosigkeit) eingeschränkt werden oder entfallen, wenn durch die Verzögerung einer Operation der Patient gefährdet ist. In solchen Fällen geht der Arzt von einem so genannten mutmaßlichen Einverständnis eines vernünftig denkenden Menschen aus.
Mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 wurde die ärztliche Aufklärung erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert (§630e, §630c BGB).
Ein Aufklärungsgespräch muss alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung des Patienten für oder gegen die Behandlung von Bedeutung sein können. Nach § 630e Abs. 1 BGB muss der Patient über „alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände“ aufgeklärt werden. Dazu gehören:
Im Einzelfall kann die Klärung weiterer Umstände erforderlich sein. Ein Verstoß gegen diese Aufklärungspflichten ist ein Behandlungsfehler, der eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Patienten zur Folge haben kann.
Der zeitliche Umfang des Aufklärungsgesprächs ist individuell und hängt von der Art des Eingriffs ab. Ein komplizierter operativer Eingriff erfordert ein längeres Gespräch als ein Routineeingriff. Der Arzt oder die Ärztin muss aber auf jeden Fall jeden einzelnen der folgenden Punkte in das ärztliche Aufklärungsgespräch einbeziehen.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten sowohl über eigene als auch über fremde Behandlungsfehler zu informieren (§ 630c Abs. 2 Satz 2 BGB).
Der Arzt ist nur dann verpflichtet, den Patienten über Behandlungsfehler aufzuklären, wenn der Patient ihn danach fragt oder wenn dies zur Abwendung von Gefahren für seine Gesundheit erforderlich ist, und auch nur dann, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler sieht.
Der Arzt ist nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen. Allerdings dürfen dem Arzt aus einer solchen Information keine strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitenrechtlichen oder berufsrechtlichen Nachteile erwachsen.
Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen. Zusätzlich kann auf Unterlagen verwiesen werden, die der Patientin oder dem Patienten schriftlich ausgehändigt werden, z.B. Aufklärungsbögen.
Das Aufklärungsgespräch muss von der ärztlichen Person oder einer Person geführt werden, die über die für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Ausbildung verfügt. Es muss also nicht immer der behandelnde Arzt sein.
Wichtig ist vor allem, dass der Patient auf seinem Verständigungsniveau, entsprechend seiner Vorkenntnisse und seinem Wissensbedürfnis, über die Narkose und das geplante Vorgehen informiert werden sollte. Der Patient sollte dabei auch die Tragweite dieser Entscheidung verstehen. Soweit ärztlich vertretbar, werden Patientenwünsche berücksichtigt. Bei der Aufklärung werden insbesondere die Grundzüge, Vor- und Nachteile des Eingriffs und alle in Frage kommenden alternativen Verfahren erläutert. Sollte sich der Patient für den Eingriff entscheiden, so schildert der Anästhesist (Narkosearzt) detailliert den Ablauf der Narkose vor, während und nach der OP. Der Zweck aller notwendigen medizinischen Maßnahmen wird beschrieben. Es werden die möglichen Risiken der Narkose und die möglichen Folgen detailliert besprochen, es sei denn der Patient lehnt dies ab. Jeder Patient hat das Recht auf Aufklärungsverzicht.
Mögliche Komplikationen der Operation allgemein, ein möglicher Umstieg von Regional- auf Allgemeinnarkose, mögliche Bluttransfusionen und deren Risiken (z. B. unerwünschte Transfusionsreaktionen, Infektionsrisiko mit HIV oder Hepatitis) müssen angesprochen werden. Auch sehr seltene Risiken kommen zur Sprache, wenn sie typisch für das Verfahren sind und deren Folgen für den Patienten gravierend sein können. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Patient aber auch über atypische Risiken aufgeklärt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bei mehr als 1:1000 liegt.
Des Weiteren müssen mögliche Risiken durch Maßnahmen der voraussichtlich notwendigen Patientenüberwachung (Monitoring) angesprochen werden, z. B. zentraler Venenkatheter oder Katheter in der Lungenarterie (Pulmonalisarterienkatheter). Gleichermaßen sollte der Anästhesist den Patienten auch über mögliche Komplikationen, die zwar nicht zum planmäßigen Ablauf gehören, die aber eventuell als Sonderfall auftreten können, aufklären. Hierzu gehören vor allem die Nachbehandlung und Intensivbehandlung. Bewährt hat sich insbesondere das Modell der so genannten Stufenaufklärung. Das Aufklärungsgespräch wird hier in eine vom Patienten bestimmte Richtung vertieft. Es werden sowohl der planmäßige Ablauf, aber auch alle möglichen Komplikationen erläutert.
Grundsätzlich gilt: Um eine informierte Entscheidung treffen zu können, müssen Patienten vor dem Eingriff genügend Zeit haben, um die Informationen zu verarbeiten und sich Gedanken darüber zu machen. Der Gesetzgeber legt sich da nicht konkret fest. Im Gesetzestext steht, "Die Aufklärung muss ... so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann". Bei größeren Eingriffen sollte das Aufklärungsgespräch einige Tage vorher stattfinden, spätestens aber am Vortag des Eingriffs. So haben Patienten die Möglichkeit, über die medizinische Maßnahme zu überdenken und gegebenenfalls eine zweite Meinung einzuholen.
Am Ende des Aufklärungsgespräches erfolgt die Einwilligung oder die Ablehnung (oder die Bitte des Patienten um Bedenkzeit). Der Patient kann alle medizinischen Maßnahmen, denen er nicht zustimmen möchte, ausklammern. Der Arzt führt ein Protokoll über die Inhalte des Gespräches und holt im Falle des Einverständnisses (auch bei Ablehnung) die Unterschrift des Patienten ein. Zudem sollte auch dokumentiert werden, wer von den Angehörigen/nahestehenden Personen des Patienten über dessen Gesundheitszustand informiert werden darf.
Ein Patient kann nur dann „wissend zustimmen", wenn er die volle, „natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit" (nicht identisch mit Geschäftsfähigkeit) besitzt. Ausnahme: Bei nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen (hier erfolgt die Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter, Betreuer oder Richter) und Kindern unter 14 Jahren (hier erfolgt die Einwilligung durch beide Erziehungsberechtigte) ist die Einwilligung anders geregelt. Die Aufklärung und Bitte um Einverständniserklärung richtet sich mit zunehmender Einsichts- und Urteilsfähigkeit auch an den heranwachsenden Patienten über 14 Jahre. Sollten unterschiedliche Ansichten bei Patient und dem gesetzlichen Vertreter vorliegen, so entscheidet der Arzt zum Wohle des Patienten. Wenn nötig, kann dies auch per richterlicher Verfügung durchgesetzt werden. Bestehen Sprachbarrieren, so muss auf jeden Fall ein vereidigter Dolmetscher hinzugezogen werden!
Eine Aufklärung und Einverständniserklärung kann nicht richtig durchgeführt werden, wenn der Patient unter Mitteln steht, die eine angemessene und vernünftige Entscheidung und Bedenkzeit nicht ermöglichen. Dazu gehören verschiedene Medikamente (auch einige zur Vorbehandlung einer Operation), Alkohol und Drogen. Nach Möglichkeit sollte die nachlassende Wirkung abgewartet werden.
Auf ein Aufklärungsgespräch kann in folgenden Situationen verzichtet werden:
aktualisiert am 11.10.2023